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Die 17 Nachhaltigkeitsziele (SDGs)
Nachhaltige Entwicklung ist der Schlüssel für unsere gemeinsame Zukunft. Nur der angemessene Ausgleich zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, sozialem Zusammenhalt und Schutz der natürlichen Ressourcen kann die Lebensgrundlagen auf unserem Planeten dauerhaft bewahren und ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
Mit der Agenda 2030 hat die Weltgemeinschaft 17 globale Nachhaltigkeitsziele, die «Sustainable Development Goals», SDGs, für eine sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Entwicklung formuliert. Die SDGs stellen für alle Regierungen, aber auch für die Zivilgesellschaft, für Privatunternehmen und die Wissenschaft einen wichtigen Handlungsrahmen dar.
Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern
16.1: Alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich verringern
16.2: Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder beenden
16.3: Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz gewährleisten
16.4: Bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme deutlich verringern, die Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte verstärken und alle Formen der organisierten Kriminalität bekämpfen
16.5: Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich reduzieren
16.6: Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen
16.7: Dafür sorgen, dass die Entscheidungsfindung auf allen Ebenen bedarfsorientiert, inklusiv, partizipatorisch und repräsentativ ist
16.8: Die Teilhabe der Entwicklungsländer an den globalen Lenkungsinstitutionen erweitern und verstärken
16.9: Bis 2030 insbesondere durch die Registrierung der Geburten dafür sorgen, dass alle Menschen eine rechtliche Identität haben
16.10: Den öffentlichen Zugang zu Informationen gewährleisten und die Grundfreiheiten schützen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Übereinkünften
16.a: Die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern
16.b: Nichtdiskriminierende Rechtsvorschriften und Politiken zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung fördern und durchsetzen